Gegenüber unseren Auftragnehmern (im Folgenden: AN) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- Vertragssprache / Vertragsschluss / Ausschluss anderslautender Bedingungen
Vertragssprache ist Deutsch, etwaige Übersetzungen in andere Sprachen sind ausdrücklich unverbindlich. Deutsch wird auch als Sprache vereinbart für etwaige gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
Der Vertrag kommt erst zustande mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Wird dem Inhalt der Auftragsbestätigung und den AGB nicht unverzüglich schriftlich nach Zugang widersprochen, kommt der Frachtvertrag auch ohne geleistete Unterschrift gemäß dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande. Alle Erklärungen vor der Auftragsbestätigung sind rechtlich nicht bindend. Terminsänderungen stellen keine Kündigung des Vertrages dar.
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss der ADSp, AÖSp und der FENEX-Bedingungen und unter Ausschluss etwaiger anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen; auch, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Nachunternehmer
Der AN ist nicht berechtigt, Aufträge an Nachunternehmer weiterzugeben, es sei denn wir erteilen hierzu vor Weitergabe des Auftrags die schriftliche Zustimmung. In einem solchen Fall hat der AN uns die Firma und den Sitz des Nachunternehmers mitzuteilen und den Nachunternehmer schriftlich zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen sowie die nachfolgenden Regelungen, insbesondere aus den Punkten 7 und 8, einzuhalten. Sollte der eingesetzte Nachunternehmer die Regelungen nicht einhalten, haftet der AN uns für daraus resultierende Schäden; insbesondere für anfallende Bußgelder und Verfall.
- Verladeverpflichtung / Umladeverbot / Nichtgestellung / Weisungseinholung
Der AN ist abweichend von § 412 HGB für die Be- und Entladung der Güter und die beförderungssichere Verladung verantwortlich. Auch, wenn der Versender verlädt, so hat der AN für eine Überprüfung der Beförderungssicherheit und der Betriebssicherheit der Verladung zu sorgen.
Umladung ist untersagt, es sei denn, sie wird von uns ausdrücklich schriftlich gestattet.
Die Nichtgestellung der Fahrzeuge stellt eine Pflichtverletzung dar, für die ohne weiteren Schadensnachweis eine Vertragsstrafe von 20 % der vereinbarten Fracht fällig wird. Ein darüberhinausgehender weiterer Anspruch auf Schadensersatz bleibt davon unberührt. Dem AN steht es frei, einen niedrigeren Schaden unter Beweis zu stellen.
Bei Auftreten von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bspw. Unfällen auf der Strecke sowie sonstige Verspätungen oder Annahmeverweigerung seitens des Empfängers, hat der AN uns unverzüglich zu unterrichten und Weisungen einzuholen.
- Haftung § 431 Abs. 1 HGB begrenzt für innerdeutsche Straßengütertransporte die Haftung wegen Verlusts oder Beschädigung grundsätzlich auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg Rohgewicht des Gutes. Abweichend von § 431 Abs. 1 und 4 HGB haftet der AN nach diesem Vertrag verschuldensunabhängig jedoch bis zu einer Höchstgrenze von 40 SZR pro kg Rohgewicht.
- Fracht / Standgeld
Frachtzahlung erfolgt 30 Tage nach Eingang der Rechnung und nur mit Vorlage des quittierten Original-Lieferscheins und, bei CMR-Transporten, zusätzlich des quittierten Original CMR-Frachtbriefs. Sollte der Absender einen CMR-Frachtbrief ausstellen, ist dieser der maßgebliche. Werden die Ablieferbelege verspätet beigebracht, wird eine Aufwandspauschale von EUR 100,00 erhoben, die mit der Fracht verrechnet wird. Dem AN steht es frei, einen niedrigeren Schaden unter Beweis zu stellen.
Mit der vereinbarten Fracht ist eine Be- und Entladezeit von jeweils bis zu 2 Stunden abgegolten. Wird diese Be- und Entladefrist überschritten, hat der AN Anspruch auf ein marktübliches Standgeld, jedoch maximal EUR 450,– pro Tag. Das Wochenende gilt als ein Tag. Es steht dem AN frei, den Nachweis zu führen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.
- Lademitteltausch
Lademitteltausch gilt als vereinbart. Der AN hat für den Tausch der Pack- und Ladehilfsmittel an der Lade- und Entladestelle zu sorgen. Bei Ladungsübernahme ist die erforderliche Menge Pack- und Ladehilfsmittel mitzubringen und zu tauschen. Die getauschte Anzahl wird auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief vermerkt. Nicht getauschte Packmittel hat sich der AN von der Entladestelle auf Frachtbrief oder Lieferschein quittieren zu lassen.
Verweigert die Entladestelle die Herausgabe von Pack- und Lademitteln, so hat der AN unverzüglich Weisungen bei uns einzuholen.
Wird trotz Tauschverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nicht getauscht, wird ein Fehlbestand mit 12,50 € je fehlender Europalette / Düsseldorfer Palette bzw. 95,00 € je Gitterbox, im Übrigen zu angemessenen Beträgen in Rechnung gestellt. Es steht dem AN frei, den Nachweis zu führen, dass durch den nicht erfolgten Lademitteltausch kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Kundenschutz
Der AN verpflichtet sich zum Kundenschutz. Er darf von unseren Kunden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Transportaufträge übernehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges) zahlt der AN an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 €. Es steht dem AN frei, den Nachweis zu führen, dass durch die Vertragsverletzung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Kundenschutz erlischt zwei Jahre nach Durchführung des jeweils letzten Transportauftrages, welcher für diesen Kunden durchgeführt wurde. Davon unabhängig ist die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens.
- Mindestlohngesetz
Soweit der Transport dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) unterfällt, sichert der AN zu, dass er die Bestimmungen des MiLoG in seiner jeweils geltenden Fassung einhält. Der AN verpflichtet sich insbesondere, den Mindestlohn gemäß § 20 MiLoG rechtzeitig im Sinne des § 2 MiLoG zu zahlen sowie gemäß § 17 MiLoG aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Er verpflichtet sich ferner, seinerseits seinen Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten. Für den Fall, dass wir aufgrund einer Verletzung der Verpflichtungen des AN oder eines seiner Nachunternehmer aus dem MiLoG und dem Arbeitnehmerentsendegesetz auf Zahlung des Mindestlohnes in Anspruch genommen werden, stellt der AN uns von diesen Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch wird fällig, sobald einer der vorgenannten Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht wird und wir den AN hierüber informieren.
Darüber hinaus haftet der AN uns gegenüber für jeden Schaden, der uns aus der Nichteinhaltung der oben genannten Zusicherung des AN oder eines seiner Nachunternehmer entsteht. Dies gilt sowohl für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche als auch für die Erstattung von Bußgeldern und eines Verfalls / einer Einziehung etc. Der AN ist verpflichtet, entsprechende schriftliche Nachweise vorzuhalten.
- Weitere gesetzliche Bestimmungen / Compliance
Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Transportdurchführung, insbesondere die EU-Verordnung 561/06 zu Lenk- und Ruhezeiten, das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu beachten und Nachweise vorzuhalten. Weiter verpflichtet sich der AN, die für den Transport notwendigen Genehmigungen (EU-Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, ADR-Bescheinigung etc.) und Ausrüstungen zu besitzen und mitzuführen und den Fahrer in ihrer Anwendung geschult zu haben. Der AN verpflichtet sich weiter, das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG) und die Vorschriften des deutschen GüKG, insbesondere der §§ 7b, 7c zu beachten. Der Fahrer des AN hat die EU-Fahrerbescheinigung gem. EU-Verordnung 1072/2009 mitzuführen. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sind zu beachten. Der Fahrer muss im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen haben, um den Weiterbildungsnachweis zu erbringen. Die Verpflichtung zur Beachtung gilt für alle weiteren Regelungen der EU, so wie alle nationalen Regelungen z.B. für Kabotage-Transporte, Sozialregelungen für Fahrpersonal etc. Die Prüfung des zulässigen Gesamtgewichts liegt in der alleinigen Verantwortung des AN.
Weiter hat der AN eine Verkehrshaftungsversicherung vorzuhalten, die auch den Fall des qualifizierten Verschuldens mit abdeckt.
Die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen hat der Fahrer bei sich zu führen und uns zu Kontrollzwecken vorzulegen. Kann der AN oder sein Nachunternehmer die erforderlichen Dokumente nicht beibringen, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die uns zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus haftet der AN uns gegenüber für jeden Schaden (insbesondere Erstattung von Bußgeldern), der uns aus dessen Nichteinhaltung und Verletzung der oben genannten Bestimmungen entsteht.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Fürth/Bay. Für den Fall, dass aufgrund zwingender Vorschriften die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes unwirksam sein sollte, ist der im vorherigen Satz genannte Gerichtsstand ein zusätzlicher. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, findet deutsches Recht Anwendung.
- Schriftformklausel / salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit.
Flexibilität. Schnelligkeit. Erfahrung.
Anfrage
Wenn Sie Fragen haben oder ein spezielles Transport-Projektp planen, das die Hilfe eines zuverlässigen, kompetenten und erfahrenen Partners benötigt – kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot – und freuen uns schon auf die Zusammenarbeit.